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Rasen mähen ist doch wirklich nicht laut – meint der, der am Sonntag bis 11 Uhr ausgeschlafen hat und sich nun frohgemut und im herrlichsten Sonnenschein daran macht, seinen Rasen endlich wieder auf Vordermann zu bringen. Die Nachbarin, die nachts gekellnert hat und von den freundlichen 90 Dezibel des Benzin-Rasenmähers aus dem Tiefschlaf geschreckt wurde, sieht das etwas anders …
Die Nummer ein paar Mal hintereinander durchgezogen, und der Feind wohnt neben Ihnen. Außerdem hat die Nachbarin recht, wenn sie sich wehrt, und Rasenmäherlärm ist nicht nur am Sonntag verboten.
Rasenmäherverordnung
Wenn Sie schon einmal zugehört haben, z. B. bei einem Kabarett-Programm im TV oder im Stammlokal, wie über die Rasenmäherverordnung gespottet wird, haben Sie sicher blitzschnell daraus geschlossen, dass es eine Rasenmäherverordnung gibt. Dann ist nicht ganz unwahrscheinlich, dass Lärm vom Rasenmäher auch durch diese Rasenmäherverordnung geregelt wird. So ist es tatsächlich:
1. Die Verordnung, die einstmals als Rasenmäherverordnung bekannt wurde, war die 8. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 28.07.1976, die wurde auch halboffiziell als “Rasenmäherverordnung” oder “Rasenmäherlärmverordnung” bezeichnet. Sie gibt es nicht mehr, was leider nicht heißt, dass Sie mit dem motorbetriebenen Rasenmäher jederzeit durch den Garten toben dürfen.
Sie wurde nämlich ersetzt durch die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 29.08.2002, kurz Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, noch kürzer 32. BImSchV.
Die 32. BImSchV ist auf bundesgesetzlicher Ebene das speziellste Gesetz, das etwas über “Lärm” und “Rasenmäher” aussagt, also richtet sich nach ihr erst einmal grundsätzlich, wann Sie Rasen mähen dürfen.
2. Die 32. BImSchV ist unter folgenden Voraussetzungen auf Sie und Ihren Rasenmäher anwendbar (§ 7):
- Sie müssen in einem Gebiet nach §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (oder auf dem Gelände von Krankenhäusern/Pflegeanstalten) mähen
- Die Baunutzungsverordnung heißt voll ausgeschrieben “Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke”, abgekürzt BauNVO
- § 2 regelt Kleinsiedlungsgebiete, also Kleingärten
- In § 3 geht es um “Reine Wohngebiete”, die mit wenigen Ausnahmen wie Kinderbetreuung nur dem Wohnen dienen dürfen
- § 4 regelt die “Allgemeinen Wohngebiete”, die vorwiegend dem Wohnen dienen, aber einige (nicht störende) Gewerbebetriebe erlauben
- In § 4a Gebiete sind die “besonderen Wohngebiete” geregelt, mit einer eigenen Mischung von erlaubten Anlagen außer Wohnhäusern
- § 7 BImSchV mit §§ 10, 11 Abs. 2 BauNVO regelt die Anwendung in bestimmten Sondergebieten
- Zusammenfassend kann man sagen: Wenn Sie nicht gerade “auf dem Flughafen hinter dem startenden Flugzeug her” mähen, gilt die 32. BImSchV
- Weitere Voraussetzung ist, dass der Betrieb des erfassten Geräts im Freien stattfindet (beim Rasenmäher statistisch wahrscheinlich …)
3. Die 32. BImSchV beschränkt den Betrieb bestimmter Geräte (dazu gleich) auf bestimmte Zeiten:
- In den genannten Wohngebieten im Freien dürfen die erfassten Geräte an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht betrieben werden
- Werktags dürfen sie erst ab 7 Uhr morgens betrieben werden
- Sie dürfen auch nur bis 20 Uhr abends betrieben werden (alle drei Punkte nach § 7 Abs. 1 Nr. 1)
4. Die 32. BImSchV gilt für bestimmte Geräte, unter die Ihr Rasenmäher also fallen müsste:
- Diese Geräte sind ganz unten in der Verordnung im Anhang aufgelistet
- Der Rasenmäher steht als Nr. 32 im Anhang, der wiederum auf Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG verweist
- Artikel 12 verweist zur Definition, was ein “Rasenmäher im Sinne des Gesetzes” ist, auf seinen eigenen Anhang I, wieder Nr. 32
- Diese Definition in 8 Sätzen und 132 Wörtern ersparen wir Ihnen, es sind wohl sämtliche Rasenmäher-Bauarten erfasst
- Wichtig ist, dass der Antrieb mittels eines Verbrennungs- oder Elektromotors erfolgt
5. Zur Mittagspause beim Rasenmäher hat die 32. BImSchV bisher nichts gesagt. Etwas Ähnliiches gibt es aber in der 32. BImSchV, für Geräte, die auch zum Rasen kürzen verwendet werden:
- Nr. 02, 24, 34 und 35 des Anhangs regeln besonders laute Geräte, die sich im Hausgarten auch am oder auf dem Rasen “austoben”
- Nr. 02 sind Freischneider, Nr. 24 Grastrimmer/Graskantenschneider, Nr. 34 Laubbläser und Nr. 35 Laubsammler
- Wieder mit Verweis auf Richtlinie 2000/14/EG, wieder mit Definition unter Bezug auf “Verbrennungsmotor” bzw. “Motorgetriebene Maschine”
- Für diese Geräte gelten alle unter 2. genannten Beschränkungen, sie dürfen an Werktagen aber erst ab 09.00 Uhr eingesetzt werden
- Zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr gilt für diese Geräte eine Mittagspause
- Auch am Feierabend dürfen Sie mit diesen Geräten niemanden belästigen: Ab 17.00 Uhr dürfen sie nicht mehr betrieben werden
- Es sei denn, dass die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach (gesetzliche Grundlage) tragen (alles in § 7 Abs. 1 Nr. 2)
Weitere Lärmschutzgesetze
Ob und welchen Lärm Sie um sich herum verbreiten dürfen, ist noch in vielen weiteren gesetzlichen Vorschriften geregelt, die auch den Rasenmäher-Lärm erfassen könnten:
- Viele Arten von Lärmverursachung sind in speziellen Gesetzen geregelt, die z. B. bestimmte Gewerbe-Ausübungen oder bestimmte Personen als Lärmquellen erfassen
- Wenn Sie z. B. als Gastwirt außerhalb der Sperrzeiten Lärm machen, kann die Regelung im Gaststättengesetz zu finden sein
- Wenn Sie auf Ihrer “innerstädtischen Landwirtschaft” Kräuter mähen, die Sie später als Tee verkaufen, könnte die “TA Lärm” eingreifen
- Bei der Suche nach der “zuständigen Vorschrift” hilft: www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/verbraucherservice-laerm/rechtliche-grundlagen
Regionale Vorschriften
Weitere spezielle Regelungen dazu, wie viel und welchen Lärm (vielleicht auch mittels Rasenmäher) Sie machen dürfen, finden sich häufig in Vorschriften auf Länder-Ebene:
- Lärm wird in Landesimmissionsschutzgesetzen und in Lärmschutzverordnungen der Städte und Gemeinden geregelt
- Dabei können kommunale Verordnungen z. B. in Kur- oder Badeorten durchaus auch eine Mittagsruhe festlegen
Untergesetzliche Vorschriften
Dann könnten Sie noch durch einen Vertrag verpflichtet sein, in bestimmten Zeiten keinen Rasen zu mähen oder anderweitigen Lärm zu verbreiten:
- In vielen eng besiedelten Wohngebieten und Kleingartensiedlungen sind im Mietvertrag Regelungen zur Verursachung von Lärm enthalten
- Auf dem Gelände von Krankenhäusern oder Pflegeanstalten ist die Lärmemission oft in der Hausordnung geregelt
- Solche Regelungen können auch eine Mittagsruhe festlegen, meist wird dann der Zeitraum zwischen 12 und 15 Uhr gewählt
Lärm als allgemeine Störung
Weil Lärm inzwischen zunehmend nicht nur als störend, sondern als gesundheitsschädlich angesehen wird, bekommt auch der Schutz des Einzelnen vor Lärm einen immer größeren Stellenwert. Wenn Sie Lärm verursachen, der nicht in speziellen Vorschriften geregelt ist, ist dieser Lärm deshalb noch lange nicht ungeregelt:
1. Lärm kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen: In § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz ist “Unzulässiger Lärm” geregelt. Demnach “handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigem oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.”
Darunter fällt der Lärm vom Rasenmäher, darüber hinaus aber auch jeder andere Lärm – Fernseher, Radio, Musikinstrument, usw. – durch den sich ein Nachbar gestört fühlt. Nach § 117 Abs. 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden …
2. Sollte Ihr spitzfindiger Jurist darlegen können, dass “Ihr Lärm” nicht unter den Anwendungsbereich all dieser Vorschriften fällt, könnte der Gestörte dann noch nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerwünschte Störungen und Emissionen (§§ 906, 1004 BGB) gegen Sie und die Lärmbeeinträchtigung vorgehen.
Mittagsruhe
Nur kurz zur Klarstellung: Eine bundesweit einheitlich in einem Gesetz geregelte Mittagsruhe gibt es nicht. Die Mittagsruhe bestimmt sich aus all den oben genannten Regelungen, gilt für besonders laute Maschinen lt. 32. BImSchV, ist in Erholungsorten häufig in Kommunal-Vorschriften festgelegt und ergibt sich in allen möglichen Anlagen für erholungsbedürftige Menschen fast immer aus der Hausordnung.
Häufig gestellte Fragen
Zum Rasen mähen bleibt mir momentan nur der Sonntag – was kann ich tun?
Sie haben mehrere Möglichkeiten: Alle Nachbarn abklappern und für die nächste Zeit ihr Einverständnis erbitten (was jedoch nur dann eine Garantie gegen ein Ordnungsgeld ist, wenn Sie sich dieses Einverständnis von allen schriftlich geben lassen), eine Wiese wachsen lassen oder einen Handrasenmäher kaufen (oder in der Nachbarschaft ausleihen).
Mein Nachbar mäht zu den richtigen Zeiten, und trotzdem stört der Lärm – haben Sie einen Tipp, wie ich mich daran gewöhnen kann?
Gewöhnen kann man sich an Lärm leider nicht, aber Sie können durchaus “mit der eigenen Phsyche tricksen”. Die erfolgversprechendste Idee wäre, sich mit dem Nachbarn zu befreunden – und das ist kein Scherz, sondern Wissenschaftler haben nachgewiesen, dass uns Lärm weniger stört, wenn er von Menschen verursacht wird, die uns sympathisch sind. Weniger soll er auch stören, wenn Sie sich den Lärm auf verschiedenste Weise “schön reden”.