Ein Sichtschutz schafft Behaglichkeit und Privatsphäre im Garten. Allerdings darf nicht jeder einfach nach Lust und Laune eine Hecke pflanzen oder eine Mauer errichten. Denn wie hoch der Sichtschutz zum Nachbarn sein darf, ist meist gesetzlich vorgeschrieben.
Was ist ein Sichtschutz?
Allgemein versteht der Gesetzgeber unter einem Sichtschutz verschiedene Elemente mit einer Höhe von 170 bis 190 Zentimetern, wobei zwischen lebenden und toten Einfriedungen unterschieden wird. Zu letzteren gehören beispielsweise
- Zäune (mit oder ohne Verkleidung, z. B. aus Kunststoff oder Bambus)
- Mauern
- (mobile) Sichtschutzwände
- Paravents
- Sichtschutzmatten
Diese Arten von Sichtschutz können aus Stein, Holz, Kunststoff oder anderen Materialien bestehen. Lebende Arten von Sichtschutz sind hingegen Hecken, Bäume und Kletterpflanzen. Die Unterscheidung ist rechtlich relevant, da für die beiden Gruppen unterschiedliche gesetzliche Regelungen gelten. Dies spiegelt sich auch darin, wie hoch der gewählte Sichtschutz zum Nachbarn sein darf. Ihnen allen ist jedoch gemeinsam, dass sie unerwünschte Blicke in den Garten verhindern und so eine geschützte Atmosphäre schaffen sollten.
Gesetzliche Regelungen zum Sichtschutz
Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, wo Sie die gesetzlichen Vorschriften dazu, wie hoch ein Sichtschutz zum Nachbarn sein darf und zu sonstigen baulichen Vorschriften in Ihrem Ort finden:
- §§ 903 bis 924 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
- im Nachbarrecht der Bundesländer
- in den Bebauungsplänen der Gemeinden und Kommunen
Konkrete Regelungen können Sie dabei dem Nachbarrecht entnehmen, welches in den meisten Bundesländern mit Ausnahme von Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern genaue Vorgaben liefert. Schauen Sie jedoch immer auch in die für Ihr Wohngebiet gültigen Bebauungspläne, da diese immer Vorrang vor dem Länderrecht haben! Wenn das Landesrecht beispielsweise eine maximale Höhe des Sichtschutzzauns von 180 Zentimetern vorgibt, das lokale Bebauungsrecht aber 150 Zentimeter vorschreibt, müssen Sie sich an letztgenannte Vorgabe halten.
Braucht man eine Genehmigung?
Da es sich bei der Errichtung eines (immobilen) Sichtschutzes um eine bauliche Maßnahme handelt, ist in den meisten Bundesländern in der Regel zuvor eine Baugenehmigung einzuholen. Allerdings bleiben tote Sichtschutze unter einer bestimmten Höhe meist genehmigungsfrei:
Bundesland | genehmigungsfrei bis … |
---|---|
Bayern | 120 Zentimeter (plus Sockel von maximal 40 Zentimetern) |
Baden-Württemberg | 150 Zentimeter |
Berlin | 125 Zentimeter |
Brandenburg | 125 Zentimeter |
Hessen | 120 Zentimeter |
Mecklenburg-Vorpommern | 200 Zentimeter |
Niedersachsen | 180 Zentimeter |
Nordrhein-Westfalen | 120 Zentimeter |
Rheinland-Pfalz | 120 Zentimeter |
Saarland | 120 Zentimeter |
Sachsen | 200 Zentimeter |
Sachsen-Anhalt | 150 Zentimeter |
Schleswig-Holstein | 150 Zentimeter |
Thüringen | 120 Zentimeter |
Hinsichtlich der Länge gibt es – außer der Länge des eigenen Grundstücks – in der Regel keine Beschränkungen. Weitere Vorschriften gilt es hingegen im Hinblick auf die Platzierung des Sichtschutzes zu beachten, denn diese dürfen in der Regel nicht direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet werden. Stattdessen gilt es, einen Mindestabstand von 50 Zentimetern einzuhalten, wobei dieser davon abhängt wie hoch der Sichtschutz tatsächlich ist. Des Weiteren ist auch hier der kommunale Bebauungsplan zu beachten. Dieser gibt in der Regel eine “ortsübliche Befriedung” vor, die auch die Höhe derselben festlegt und an die Sie sich halten müssen.
Wie hoch darf eine Sichtschutz-Hecke sein?
Für das Pflanzen von Hecken oder Bäumen brauchen Sie natürlich keine Genehmigung. Allerdings müssen Sie hier genau auf den Abstand zur Grundstücksgrenze achten, denn der wird dadurch bestimmt, wie hoch das als Sichtschutz zum Nachbarn gedachte Gehölz ist. Ein mittelgroßer Laubbaum muss durchaus mehrere Meter von der Grenze entfernt sein. Die genauen Regelungen können Sie dem Nachbarrecht Ihres Bundeslandes entnehmen. Als Faustregeln können jedoch diese Angaben gelten:
Wuchshöhe | Abstand zur Grundstücksgrenze |
---|---|
bis 100 Zentimeter | mindestens 25 Zentimeter |
bis 150 Zentimeter | mindestens 50 Zentimeter |
bis 300 Zentimeter | mindestens 75 bis 100 Zentimeter |
bis 500 Zentimeter | mindestens 125 Zentimeter |
bis 15 Meter | mindestens 300 Zentimeter |
mehr als 15 Meter | mindestens 600 Zentimeter |
Häufig gestellte Fragen
Hier kommt es darauf an, ob es sich um einen Grenzzaun oder einen Sichtschutz handelt: Einen Sichtschutz muss Ihr Nachbar nicht aufstellen, nur weil Sie das so wollen. Umgekehrt darf Ihr Nachbar dies aber auch nicht von Ihnen verlangen. Lediglich eine Grundstücksbegrenzung kann verlangt werden, an deren Kosten sich beide zu beteiligen haben.
Rank- oder Kletterpflanzen dürfen nur mit Erlaubnis des Nachbarn an dessen Zaun gepflanzt werden, da diese beispielsweise durch ihre Haftwurzeln erhebliche Schäden anrichten können. Alternativ dürfen Sie aber vor Nachbars Zaun ein Rankgitter errichten und dieses bepflanzen.