Gerade lärmintensive Arbeiten rund um Haus und Garten sind immer wieder Anlass für Streit – allen voran das Rasenmähen. Doch wann ist eigentlich Mittagsruhe? Wann ist das Mähen erlaubt und was ist verboten?
Die Rechtsgrundlage – 32. BImSchV
Der Stein des Anstoßes beim Rasenmähen ist Lärm, also technisch bzw. auch juristisch betrachtet die Abgabe von Schall an die Umgebung. Es verwundert daher nicht, dass die einschlägige Rechtsvorschrift das Bundesimmissionsschutzgesetz ist. Genauer gesagt regelt die 32. Durchführungsverordnung “Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung” (32. BImSchV) zu diesem Gesetz genau, welche Geräte wann betrieben werden dürfen.
- Gemäß §7 der Verordnung dürfen Geräte und Maschinen, die umweltbelastende Geräuschemissionen ausstoßen und zu denen auch Rasenmäher zählen, in jeglicher Form in Wohngebieten von 20:00 bis 07:00 Uhr, sowie sonn- und feiertags ganztägig nicht eingesetzt werden.
Ist Mittagsruhe gesetzlich geregelt?
Bedeutet das nun, dass das Rasenmähen während des Tages überhaupt gar keinen Ruhezeiten unterliegt und damit gar nicht verboten ist? Aus Sicht des Immissionsschutzes ist es tatsächlich so. Allerdings schließen die Kommunen diese Lücke der bundeseinheitlichen Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft durch regionale oder in den meisten Fällen sogar kommunale Vorschriften.
Lokale Festsetzungen
Typische kommunale Regelwerke, die eine Mittagsruhe für lärmintensive Arbeiten vorsehen, sind beispielsweise:
- Gemeindesatzungen
- Lärmschutzsatzungen
- Ruhezeiten-Verordnungen
So uneinheitlich wie die Regelwerke selbst, sind auch ihre Inhalte. Allerdingst hat sich der Zeitraum von 13:00 bis 15:00 Uhr heute zu einem weit verbreiteten Rahmen für die Mittagsruhe herauskristallisiert. Rasenmäher mit Verbrennungsmotor und einem Geräuschpegel von über 88 Dezibel dürfen in dieser Zeit nicht benutzt werden. Generell kann man festhalten, dass man sich viel Ärger erspart, wenn man den Rasenmäher in der Mittagszeit auslässt.
Rasenmäher mit Umweltsiegel
Immer wieder liest man, dass Rasenmäher mit besonders niedrigen Lärmwerten, die über das so genannte Umweltsiegel nachgewiesen sind, auch während der Mittagspause betrieben werden dürfen. Diese Aussage stimmt allerdings nur bedingt.
Denn eine allgemeine Regelung über die 32. BImSchV auf Bundesebene gibt es leider nicht. Stattdessen machen die Städte und Gemeinden von ihrem ebenfalls in der Verordnung festgesetzten Recht auf weiterführende Regelungen Gebrauch und lassen im Rahmen ihrer Satzungen im Einzelfall tatsächlich Ausnahmen für lärmarme Geräte und Maschinen zu.
Häufig gestellte Fragen
Ja. Da von diesem Gerät ohne Motor keine nennenswerten Lärmemissionen ausgehen, die der Einsatz während der vorgegebenen Ruhezeiten erlaubt.
Die Festsetzungen der 32. BImSchV gelten für motorbetriebene Geräte für den Hausgebrauch. Ausgenommen sind leistungsstarke Geräte mit mehr als 20 kW Leistung, sowie land- und forstwirtschaftliche Geräte. Mit diesen ist das Mähen nur in nochmals eingeschränkten Zeiten von 09:00 bis 13:00 und 15:00 bis 17:00 Uhr möglich.
Das Mähen während Verbotszeiten gilt als Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld belegt. Allerdings zeigt die Praxis, dass die Ordnungsämter in vielen Fällen zunächst eine Verwarnung aussprechen und erst bei Wiederholungen zum Ordnungsgeld greifen.