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Bäume stellen einen wichtigen Bestandteil des ökologischen Systems dar, weshalb sie einem besonderen Schutz unterliegen. Sie können nicht je nach Bedarf einfach gefällt werden, sondern Sie benötigen in den meisten Fällen eine Genehmigung. Die Entscheidungsgewalt eines Grundstückbesitzers, auf dessen Grundstück sich der zu fällende Baum befindet, wird damit in seinem Handlungsrecht per Gesetz eingeschränkt.
Erfahren Sie, welche Voraussetzungen für eine Baumfällgenehmigung erfüllt werden müssen, wo Sie diese erhalten und mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben.
Antragssteller
Üblicherweise wird eine Baumfällgenehmigung über den Grundstückseigentümer beantragt, der in den meisten Regionen auch nur die alleinige Verfügungsgewalt über auf seinem Grundstück befindlichen Baumbestand besitzt. Der Grundstückseigentümer kann aber seine Grundrechte in Bezug auf eine Baumfällung einer anderen Person übertragen, welche dann den Antrag stellen kann. Voraussetzung ist eine Vollmacht, die der Grundstückeigentümer auszustellen hat.
Vor allem bei langer Abwesenheit eines Grundstückseigentümers oder Uneinsichtigkeit bei Beschwerden dieses, können auch direkte Nachbarn oder andere Personen das Fällen von Bäumen auf einem Fremdgrundstück beantragen. Voraussetzungen dafür sind, dass sich diese massiv durch einen Baum belästigt oder beeinträchtigt fühlen, immense Schäden an benachbartem Eigentum entstehen oder eine generelle Gefahr von einem Baum ausgeht, wenn dieser zum Beispiel morsch ist und umzukippen droht.
Antragstellung
Eine Antragsstellung einer Baumfällungsgenehmigung erfolgt je nach Stadt, über die Umwelt- oder Naturschutzbehörde oder das Ordnungsamt der zuständigen Kommunen.
Unterschieden wird in der Regel bei Antragsstellung zwischen Baumfällungen aufgrund von Baumaßnahmen und aus Gründen der Erkrankungen sowie Schädlingsbefällen oder ähnlichen Situationen. Ausgenommen von Baumfällgenehmigungen sind Obstbäume, wenn diese ein bestimmtes Höhenmaß nicht überschreiten.
In den meisten Fällen können Genehmigungsanträge zum Baumfällen online erfolgen. Ansonsten sind Formulare auch bei der zuständigen Behörde erhältlich.
Folgendes sollte Ihr Antrag beinhalten:
- Name und Anschrift des Antragsstellers
- Grundstückslage inklusive Gemarkung und Flurstücknummer
- Baumart und genaue Größe des Baums inklusive Stammumfang sowie Durchmesser der Baumkrone
- ausführliche Begründung, warum ein Baum gefällt werden soll
Bearbeitungsvorgänge
Liegt ein Antrag der zuständigen Behörde vor, wird dieser durch einen Sachbearbeiter zuerst auf Vollständigkeit und den vorliegenden Sachverhalt überprüft.
Bei vermuteter Berechtigung zur Baumfällgenehmigung, findet im Anschluss daran eine Vorort-Besichtigung statt. Diese wird normalerweise durch einen Gutachter vorgenommen, der exakt die Vorort-Situation begutachtet und entscheidet, ob ein berechtigter Grund zum Fällen eines Baumes vorliegt oder andere Maßnahmen zur Abhilfe von beispielsweise Schädlingsbefall getroffen werden sollten. Zusätzlich erfolgt eine Einschätzung möglicher Ersatzpflanzungen, die im Falle einer begründeten Baumfällung die Anzahl des Baumbestandes wieder herstellt.
Sollte der zu fällende Baum eine direkte Gefahr darstellen, kann der Gutachter kurzfristig die Fällung eines Baumes anordnen. Eine direkte Gefahr wäre zum Beispiel die Bildung von tiefen Erdrissen oder eine kurz bevorstehende Entwurzelung eines Baumes.
In manchen Regionen wird der örtliche Bezirksausschuss Vorort vorstellig. Er nimmt die jeweilige Situation ebenfalls in Augenschein und gibt meist aber nur eine Empfehlung an das zuständige Amt ab.
Sie können auch eigenmächtig einen Fachgutachter beauftragen und das Gutachten dem Antrag beifügen. Allerdings schließt dieses nicht zwingend aus, dass die zuständige Behörde dennoch einen von ihnen beauftragten Gutachter zu Rate zieht.
In der Regel wird innerhalb von drei Wochen das Ergebnis einer Genehmigung zum Baumfällen schriftlich dem Antragsteller mitgeteilt.
Nach einer abgelehnten Fällgenehmigung kann der Antragsteller Rechtsmittel einlegen, Einspruch erheben und notfalls Gerichte über eine Baumfällgenehmigung entscheiden lassen.
Genehmigungsvoraussetzungen
Grundsätzlich muss ein Baum die Anforderungen der Gefahr für Personen oder Sachen erfüllen, die durch ihn Schäden erleiden könnten.
Zusätzlich zählen folgende Gegebenheiten zu den erfüllten Voraussetzungen:
- Erkrankung des Baumes
- Verlust der ökologischen Funktionen
- erhinderung einer zulässigen Nutzung von Grundstücken
- Störung im Rahmen von Maßnahmen im Bereich des Denkmalschutzes
- Fehlende arttypische Entwicklung an einem Standort
- Negativer Einfluss auf die Entwicklung des naheliegenden Baumbestandes
Generell sind folgende Begründungen und vorliegende Situation nicht ausreichend für den Erhalt einer Fällgenehmigung:
- Das Fallen von Laub und Früchten
- Verschmutzungen und Verstopfungen von Dachrinnen oder Fallrohren
- Schattenbildungen im geringen Umfang
- Abfallen kleinerer Äste
- Minimale Gebäudeschädigungen
Kosten
Je nach Gebührenordnung der einzelnen Kommunen und Behörden variieren die Kosten für eine Baumfällgenehmigung zwischen 25 Euro und 100 Euro. Diese enthalten alle angefallenen Verwaltungs- und Bearbeitungsakte sowie Aufwendungen für den durch die Behörde bestellten Gutachter für den Vorort-Termin. Wird keine Genehmigung zum Baumfällen eingeholt, kann dies eine Strafe von bis zu 50.000 Euro zur Folge haben.
Da der Arbeitsaufwand der gleiche bleibt, auch wenn eine Genehmigung nicht erteilt wird, werden die Kosten in jedem Fall fällig.
Allerdings können die Beauftragung professioneller Baumfäller die Kosten zusätzlich immens anheben. Die Kosten teilen sich in Aufwand zur Baumfällung, Vorbereitungskosten, Zerteilungs-, Reinigungs- und Entsorgungsgebühren sowie Kosten für die Wurzelbeseitigung auf.
Die Kosten für eine reine Baumfällung entstehen in erster Linie in Anlehnung an die Baumgröße sowie dem Stammumfang und dem vorhandenen Platzangebot. Je geringer Letzteres ist, desto langwieriger und komplizierter kann eine Baumfällung werden. Zudem muss bei einem geringen Platzangebot der Baum in Einzelteile zersägt und kann nicht mit einem Stammschnitt im Ganzen umstürzen. Dies hat zusätzliche Kosten zur Folge. Von einer Eigeninitiative der Baumfällung ohne große Erfahrungswerte, ist in diesem Fall abzuraten.
Je nach Unternehmen und Baumgröße, können sich hier die Kosten zwischen 100 Euro und 700 Euro für die einfache Baumfällung inklusive Wurzelbeseitigung belaufen. Für das Fällen von rund 15 Meter hohen Bäumen, inklusive Holz- und Astzerkleinerungen in 15 Zentimeter große Stücke sowie Ausfräsung der Wurzel, ohne anschließender Entsorgung der Stammteile, kann mit Rechnungen zwischen 400 Euro und 1.000 Euro gerechnet werden.
Bearbeitungsdauer und Gültigkeit
In der Regel besteht die Pflicht einer Kommune, über Baumfällgenehmigungen innerhalb einer Frist von drei Wochen entscheiden zu müssen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Antrag zusammen mit allen notwendigen Unterlagen eingereicht wurde.
Nach Ablauf der drei Wochen ist der Antrag als genehmigt anzusehen, wenn bis dahin keine gegenteilige Stellungnahme der Amtsstelle zugestellt wurde.
In den meisten Fällen besitzt eine Baumfällgenehmigung eine Gültigkeit von zwölf Monaten. Sollte bis Gültigkeitsende keine Baumfällung stattgefunden haben, kann eine Verlängerung von einem Jahr meist formlos beantragt werden.
Fällsperrzeiten
Genehmigungen schließen in der Regel Fällungen von Bäumen zwischen dem 1. März und dem 30. September aus. Während dieser Zeit bauen Vögel ihre Nester und brüten. Viele Insekten ernähren sich über die Baumbestände, die auch für zahlreiche andere Tierarten einen natürlichen Lebensraum darstellen.
Mit dieser Regelung soll ein Eingriff in die Natur während dieser Zeit verhindert werden.
Nur in Ausnahmefällen kann eine Genehmigung während dieses Zeitraums erteilt werden, wenn ein Grund vorliegt, der ein sofortiges Handeln erfordert beziehungsweise keine Herauszögerung einer Baumfällung erlaubt. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein hohes Risiko durch den betroffenen Baum besteht, dass Personen gesundheitlich geschädigt werden oder hohe Sachbeschädigungen herbeigeführt werden könnten. Hier spricht der Experte von einer Gefahrenabwendung, die eine Fällgenehmigung von Bäumen auch in der Fällsperrzeit rechtfertigt. Dies wird explizit durch einen Gutachter beurteilt.
Häufig gestellte Fragen
Was tun, wenn nach drei Wochen immer noch kein Bescheid über eine Baumfällgenehmigung eingetroffen ist?
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, bei dem zuständigen Sachbearbeiter nach dem Bearbeitungsstand nachzufragen. Manchmal sorgen Uneinigkeiten in der Sachlage für Verzögerungen oder die Bearbeitungsfrist ist in der betroffenen Region länger. Manchmal ist aber auch der Brief der Behörde nicht angekommen oder versehentlich nicht abgeschickt worden. Eine kurze Nachfrage schützt grundsätzlich vor eventuellen Problemen.
Kann die Baumfällung bereits vorgenommen werden, wenn der Gutachter diesen Vorort als gerechtfertigt beurteilte?
Nein. Der Gutachter beurteilt nur die vorliegenden Fakten und die Sachlage. Die Entscheidung über eine Fällgenehmigung eines Baumes wird ausschließlich durch die zuständige Behörde getroffen. Ohne diese würde eine Fällung illegal vorgenommen und kann Strafkosten bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen.
Darf der Nachbar einen anderen Grundstücksbesitzer zu einer Baumfällung eines an seinem Grundstück anschließenden Baumes zwingen?
Indirekt ja, wenn ein berechtigter Grund eine Baumfällung notwendig macht. Allerdings kann er dies nicht direkt über den Grundstückeigentümer erzwingen, sondern muss dafür eine Fällgenehmigung über die zuständige Behörde erwirken. Die Kosten dafür können dem Grundstückeigentümer zur Last gelegt werden, auf dessen Grundstück sich der Baum befindet.